|
Widerrufsrecht
| Rückgabebelehrung |
| Rückgaberecht |
| Sie
können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [zwei
Wochen] (1) durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt
nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als Brief, Fax,
E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware (2). Nur bei nicht
paketversandfähiger Ware (z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die
Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des
Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf unsere
Kosten und Gefahr. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu
erfolgen an: (3) |
| (4) |
| (5) |
| Rückgabefolgen |
| Im
Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B.
Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware
kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die
Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie
Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.
Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene
Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum
in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt. (6) Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen
innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit
der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem
Empfang. |
|
Finanziertes Geschäft (7) |
| (Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) (8) |
- (1)
Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss
mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“. In diesem Fall ist
auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis
nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt.
- (2)
Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:
- a)
bei
schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen
auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift
der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;
- b)
bei
Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei
der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der
ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1
Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV“;
- c)
bei Verträgen
im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und
auch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1
BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“;
- d)
bei
einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der
Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegenstandes für Sie
bindend geworden ist“.
Wird für einen Vertrag belehrt,
der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein
Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils
zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie
folgt: „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger
Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor
Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten
gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV“).
- (3)
-
Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.
Zusätzlich
können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn
der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den
Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
- (4)
-
Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Die
Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und
Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, die die Ware bei Ihnen
abholt.“
- (5)
-
Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:
„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“
- (6)
Wenn
ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und
eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei
Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes
folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie
keinen Wertersatz leisten.“
- (7)
-
Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:
„Haben
Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von
Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit
bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr
Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf
die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei
Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist,
tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der
Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und
Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.
Wollen Sie eine
vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie
von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss
des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“
- (8)
Ort,
Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind
diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der Rückgabebelehrung“
oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu
ersetzen.“
|